Satzung

Satzung der Deutschen Vereinigung für Cooperative Praxis (DVCP) e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Vereinigung für Cooperative Praxis“. Nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist München.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Verbreitung von Cooperativer Praxis (engl.: collaborative practice; collaborative law) als außergerichtliches Verfahren zur Streitbeilegung in Deutschland. Er ist die zentrale Organisation der in der Bundesrepublik auf diesem Gebiet tätigen Personen. Wesentliche Aufgaben des Vereins sind:

  • Konzeptionelle Fortentwicklung
  • Förderung und Durchführung der Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen sowie Öffentlichkeitsarbeit

Falls erforderlich, unterhält der Verein für diese Aufgaben eigene Einrichtungen.

Der Verein versteht sich als Impulsgeber und ist bei der Gründung von Regionalgruppen bzw. regionalen Vereinen behilflich. Er vertritt die Interessen des Vereins in internationalen Gremien.

§3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder, Einzelmitglieder und die Regionalvereine.

a) Gründungsmitglieder und CP-Professionelle, die die Voraussetzungen der Ausbildungs- und Anerkennungsrichtlinien der DVCP erfüllen, können als natürliche Personen ordentliche Mitglieder werden. Sie sind stimm- und wahlberechtigt.

b) Regionalvereine üben ihr Stimm- und Wahlrecht direkt durch ihre Mitglieder aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine parallele Einzelmitgliedschaft ist ausgeschlossen.

(2) Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen und Institutionen, die die Ziele des Vereins unterstützen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder wählen; auch diese haben kein Stimm- und Wahlrecht.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

(5) Der Austritt ist schriftlich zu erklären und mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.

(6) Ein Ausschluss kann bei schwerwiegenden Verstößen oder Beitragsrückständen erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, die Mitgliederversammlung ist Berufungsinstanz.

§4 Mitgliedsbeiträge

(1) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Sie sind jeweils zum 1. Februar fällig.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Bei Austritt bleibt der Beitrag für das laufende Jahr geschuldet.

§5 Organe

  • Vorstand
  • Mitgliederversammlung
  • Fachausschuss für konzeptionelle Fortentwicklung und Ausbildung
  • Weitere Ausschüsse
  • Beirat
  • Verbandskonferenz

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf gewählten Personen.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der:die 1. Vorsitzende, der:die 2. Vorsitzende und der:die Schatzmeister:in.

(3) Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Sie kann als Präsenz- oder Online-Versammlung durchgeführt werden.

(3) Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.

(4) Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind zulässig.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(8) Satzungsänderungen und Auflösung erfordern eine 3/4-Mehrheit.

(9) Vorstandswahlen erfolgen einzeln und geheim.

§8 Fachausschüsse

(1) Es wird ein Fachausschuss für konzeptionelle Fortentwicklung sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung eingerichtet.

(2) Weitere Ausschüsse können bei Bedarf eingesetzt werden.

(3) Ausschussmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

§9 Beirat

Der Beirat besteht aus natürlichen Personen oder Institutionen und unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.

§10 Verbandskonferenz

Die Verbandskonferenz besteht aus den Vorsitzenden oder Delegierten der Regionalvereine und unterstützt den Vorstand.

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Das Vereinsvermögen fällt einer Organisation zu, die es für Zwecke der Cooperativen Praxis verwendet.

§12 Konzeptionelle Grundlagen und Ausbildung

Der Vorstand veröffentlicht konzeptionelle Grundlagen und Ausbildungsrichtlinien. Anerkannte Professionelle werden auf der Website des Vereins gelistet.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in der geänderten Fassung vom 04.12.2023 am 01.01.2024 in Kraft.